Treppenhausreinigung: Standards und gesetzliche Pflichten für Vermieter und Eigentümer

Rechtliche Grundlagen: Verkehrssicherungspflicht für Vermieter

Die Treppenhausreinigung gehört zur Verkehrssicherungspflicht von Eigentümern und Vermietern. Wer ein Gebäude besitzt oder verwaltet, ist verpflichtet, Treppenhäuser sicher und sauber zu halten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 823 BGB sowie aus landesrechtlichen Verkehrssicherungspflichten.

Kommt es zu einem Unfall im Treppenhaus (z. B. durch Schnee, Eis oder Verschmutzung), können Eigentümer haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Reinigungspflicht nicht nachgekommen sind. Eine professionelle Lösung über eine Reinigungsfirma wie Der Reiniger für Hausverwaltungen schafft Rechtssicherheit.

Kann die Treppenhausreinigung auf Mieter übertragen werden?

Ja – aber nur, wenn dies im Mietvertrag klar und wirksam vereinbart wurde. Pauschale Klauseln wie „Mieter sind zur Treppenhausreinigung verpflichtet" sind oft unwirksam. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Zur Sicherheit empfiehlt sich die Beauftragung einer professionellen Reinigungsfirma in Geesthacht und Hamburg – damit gibt es keinen Streit über Zuständigkeiten.

Was gehört zur Treppenhausreinigung?

Wie oft muss das Treppenhaus gereinigt werden?

Die Reinigungsfrequenz hängt von der Gebäudegröße und Nutzungsintensität ab. Als Richtwerte gelten:

Kosten für professionelle Treppenhausreinigung

Die Kosten variieren je nach Gebäudegröße, Stockwerkzahl und Reinigungsintervall. Orientierungswerte:

Nutzen Sie unseren kostenlosen Kostenrechner für eine individuelle Schätzung. Alle Preise sind Nettopreise zzgl. MwSt.

Professionelle Treppenhausreinigung in Hamburg durch Der Reiniger

Als professionelle Reinigungsfirma in Geesthacht und Hamburg übernimmt Der Reiniger zuverlässig die Treppenhausreinigung für Hausverwaltungen und Eigentümer. Unser Service:

Mehr Informationen für Hausverwaltungen: Der Reiniger für Hausverwaltungen. Kontakt: 0174 74 866 35

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